Ihr Baugesuch können Sie künftig mittels eBau elektronisch einreichen. (Anmeldung/Registrierung erforderlich)
Baugesuch elektronisch einreichen(Baugesetz, Artikel 1a)
Baubewilligungspflichtig sind alle künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Bauten, Anlagen und Einrichtungen (Bauvorhaben), die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie zum Beispiel den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen.
Baubewilligungspflichtig sind auch die Zweckänderung und der Abbruch von Bauten, Anlagen und Einrichtungen sowie wesentliche Terrainveränderungen. Baubewilligungspflichtige Bauvorhaben dürfen erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung und die erforderlichen weiteren Bewilligungen oder die Gesamtbewilligung rechtskräftig erteilt sind. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen, insbesondere der vorzeitige Baubeginn.
Für Projekte ausserhalb der Bauzone (Landwirtschaftszone, Schutzgebiete, Gewässerzone, Waldesnähe, Wald etc.) gelten zudem erweiterte Vorschriften und Auflagen. Dies gilt vor allem auch für grössere Gewächshäuser, Bogenhallen oder Weideunterstände. Nehmen Sie bitte frühzeitig mit der Bauverwaltung Kontakt auf.
Dem entsprechenden Bauvorhaben angepasst gibt es verschiedene Baugesuchsformulare. Die Formulare sind im ganzen Kanton Bern identisch und können beim Amt für Gemeinden und Raumordnung in elektronischer Form bezogen werden. Beachten Sie bitte jeweils allfällige Instruktionen auf der Rückseite der Formulare oder kontaktieren Sie die Bauverwaltung bei Fragen oder Unklarheiten. Zur Vereinfachung und als Dienstleistung bieten wir Ihnen ergänzende Baugesuchformulare an (siehe Formulare weiter unten).
Gerne beraten wir Sie bei der Vorbereitung und Einreichung eines Baugesuches und wickeln das gesamte Baubewilligungsverfahren von der Abgabe der Gesuchsformulare bis zur Ausfertigung der Baubewilligung ab. Die Baugesuchsformulare können Sie online oder am Schalter der Gemeindeverwaltung beziehen. Bei Unklarheiten über die Bewilligungspflicht einzelner Bauvorhaben geben wir gerne Auskunft. Kontaktieren Sie uns bei Fragen und Unklarheiten frühzeitig. Planen Sie für die Abwicklung des Verfahrens genügend Zeit ein.
Immer wieder beschäftigt sich die Baubehörde mit denkmalgeschützten Bauten. Scheinbar wissen viele Liegenschaftsbesitzer nicht, dass ihre Liegenschaft im Bauinventar eingetragen ist und somit als geschütztes Objekt gilt. Bauten, welche gemäss Art. 13 Absatz 3 Bauverordnung als Objekte des „kantonalen Inventars“ gelten, sind im Bauinventar neben der Bewertung mit einem K (für kantonales Inventar) gekennzeichnet. Bei diesen Objekten muss bei einem Bauvorhaben die Baubewilligungsbehörde die kantonalen Fachstellen in jedem Fall anhören (Art. 22 Absatz 3 Bewilligungsdekret BewD). Objekte des kantonalen Inventars sind:
Sollten Sie Besitzer einer „geschützten Liegenschaft“ mit Bauabsichten sein, melden Sie sich bitte frühzeitig bei der Bauverwaltung. Falls Sie nicht sicher sind, ob Ihre Liegenschaft im Bauinventar eingetragen ist, steht Ihnen die Bauverwaltung gerne zur Verfügung. Das Bauinventar kann auch online eingesehen werden. Weitere Infos können auch auf der Homepage der Denkmalpflege oder dem Merkblatt Denkmalpflege entnommen werden.
Bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen (Neu-, Umbau oder Zweckänderung) ist zu prüfen, ob es sich um ein zonenkonformes Bauvorhaben handelt oder ob für dieses eine Ausnahmebewilligung nach den Vorschriften des Raumplanungsgesetzes erteilt werden kann. Weiter Informationen können hier entnommen werden.
Bei Fragen zu brandschutz-technischen Belangen melden Sie sich bei
Kaminfegergeschäft Lanz AG
Peter Lanz
Telefon: 062 923 22 40
E-Mail schreibenDie Energieberatung Oberaargau steht allen Personen in der Region Oberaargau mit einem umfassenden Dienstleistungsangebot zur Verfügung. Die unabhängigen Beratungen sind produkteneutral und in der Regel kostenlos. Die Energieberatung Oberaargau verfolgt und ergänzt die Absichten des Programms EnergieSchweiz.
Im Kanton Bern sind gemäss dem kantonalen Baubewilligungsdekret (BewD) Anlagen zur Gewinnung von erneuerbaren Energien, die auf Gebäuden angebracht oder als kleine Nebenanlage zu Gebäuden erstellt werden baubewilligungsfrei, wenn sie den kantonalen Richtlinien entsprechen und keine Schutzobjekte betroffen sind. Weitere Informationen finden sie in den entsprechenden Richtlinien (Link siehe unten).
Sie legen verbindlich fest, welche Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien von der Baubewilligungspflicht befreit sind. Gemäss Art.18a des Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) müssen Solaranlagen, die nicht der Bewilligungspflicht unterstehen, vor der Realisierung der zuständigen Behörde gemeldet werden. Meldeformular
In der Schweiz werden zurzeit verschiedene Förderprogramme für das Bauwesen angeboten. Deren Einsatz ist abhängig von der Lage des Bauobjektes, der geplanten Bau- oder Umbaumassnahmen sowie der beteiligten Energieversorger. Die Private Docu Media Schweiz GmbH hat deshalb eine Datenbank entwickelt, welche eine schnelle Ermittlung der möglichen Bau-Förderprogramme für ein Bauprojekt gestattet und stellt diese dem Schweizer Markt zur Verfügung.
Die Baupolizeibehörde ist verpflichtet über das Einhalten der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen einer Baubewilligung zu wachen. Im Wesentlichen handelt es sich dabei noch um Stichproben.
Ab dem 1. September 2009 wird die Bauausführung auf der Grundlage einer baupolizeilichen Selbstdeklaration (Formulare SB1 und SB2) kontrolliert. Unumgängliche Pflichtkontrollen (Schnurgerüstabnahme, Schutzraumkeller, Leitungen) werden in der Baubewilligung vorgeschrieben.
Die Baupolizei ist unter Aufsicht des Regierungsstatthalters Sache der Gemeindebehörde. Zuständig in der Gemeinde Bannwil ist der Gemeinderat. Die Baupolizei trifft im Rahmen ihrer Zuständigkeit alle Massnahmen, die zur Durchführung der Baugesetzgebung erforderlich sind. Sie berücksichtigt dabei die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und des Vertrauensschutzes sowie die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (z. B. rechtliches Gehör). Insbesondere bestehen folgende Aufgaben: